Sparen Sie Steuern

Privatpersonen können ab 01. Januar 2006 bis zu 20 % vom Arbeitslohn aus einer Handwerker-
rechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung, max. aber 600,00 € in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen.

Begünstigt sind so z.B. Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören z.B. das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichboden od. allgem. Reparaturarbeiten.

Die Steuervergünstigung umfasst sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, egal ob
es sich um regelmässig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige Erhaltung- und Modernisierungsmassnahmen handelt.

Wichtig: Die Absetzbarkeit bezieht sich nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers (Fahrtkosten zählen auch dazu) und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe werden daher den Betrag für den Arbeitslohn gesondert ausweisen. Privatpersonen müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem Überweisungsbelag
auf das Konto des Handwerkers vorlegen.

Hier finden Sie uns:

ALTMANN Malerfachbetrieb Raumdesign GmbH
Rote Reihe 15
30926 Seelze / Gümmer

Kontakt: Torsten Sieding, Marten Sieding

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